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21. September 2019
Familienrecht & Betreuungsrecht

BVerfG 18.02.2019 (1 BvR 2556/17) – Kinder, Urheberrecht und Filesharing

BVerfG 18.02.2019 (1 BvR 2556/17) – Kinder, Urheberrecht und Filesharing
21. September 2019
Familienrecht & Betreuungsrecht

Das Bundesverfassungsgericht hatte mit seiner Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde vom 18.02.2019 (1 BvR 2556/17) eine aktuelle grundsätzliche Sachlage, die der BGH schon am 30.03.2017 (I ZR 19/16) entschieden hatte, zu beurteilen. Die Frage, ob Eltern, deren Kinder im Internet urheberrechtlich geschützte Musikdateien anbieten (Filesharing) und damit eine abmahnfähige Urheberrechtsverletzung begehen, unter dem Gesichtspunkt des Bestehens des grundrechtlichen Schutzes der Achtung des Familienlebens, verpflichtet sind, den Namen, des betroffenen Kindes herauszugeben. 

Das Bundesverfassungsgericht betont, die Familie steht unter dem Schutz des Staates. Dazu gehört auch das Verbot die Familie zu schädigen, zu stören oder sonst zu beeinträchtigen. Die innerfamiliäre Beziehung ist zu schützen.  Dieser Grundsatz, ist bei der Auslegung aller Normen zu berücksichtigen. Somit ist auch die Preisgabe des Namens, wenn auch volljährigen Kindes, eine solche Störung der Familie. Allerdings ist die Grenze da zu ziehen, wo ein anderes Grundrecht – das des Opfers verletzt wird und im Rahmen der Gewichtung dieses schwerer wiegt. Unter Berücksichtigung seiner Auffassung beurteilte das Bundesverfassungsgericht, das Urteil des BGH zu dieser Problematik, als nicht grundrechtsverletzend.

Der BGH hatte entschieden, dass die Eltern eine subjektive Darlegungslast trifft, den Namen des Verletzter der Rechte des Gegners – also des eigenen Kindes – bekannt zu geben. Der Gegner hat in einem solchen Fall, keine andere Möglichkeit an die Informationen zu gelangen. Der Bereich der Internetnutzung beim Anschlussinhaber ist ihm vollkommen entzogen. Er kann sich dabei auf den Schutz seines Eigentums aus Art. 14 GG i.V.m. §§ 97 II, 85 I UrhG unter Berücksichtigung der Regel des § 138 ZPO berufen. Abgesehen von der Gewichtung, bestätigte das Bundesverfassungsgericht durch seine Nichtannahme, dass darin eine schwere Störung der Familie nicht zu sehen ist. Der Schutz der Familie bei Wissen über die wahren Umstände darf nicht dazu missbraucht werden, sich über das schutzwürdige Grundrechtsgut des Art. 14 hinwegzusetzen.

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